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   AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21   

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https://dejure.org/2021,44275
AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21 (https://dejure.org/2021,44275)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2021 - 49 C 119/21 (https://dejure.org/2021,44275)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 (https://dejure.org/2021,44275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Zustimmung zur Mieterhöhung bei falschem Mietspiegel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ortsübliche Vergleichsmiete: Eine vom Mieter eingebrachte Ausstattung bleibt unberücksichtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ortsübliche Vergleichsmiete: Vom Mieter eingebrachte Ausstattung bleibt unberücksichtigt (IMR 2022, 108)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Die Begründung dient insoweit stets dem Ziel, den Anspruch des Vermieters, soweit er materiell begründet ist, möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 947; BGH NZM 2006, 101; BGH NZM 2008, 164).

    Zwar mag es vertretbar sein in den Fällen, in denen der Vermieter aufgrund eines ihm nicht ohne Weiteres erkennbaren Rechtsfehlers, ein falsches Rasterfeld angibt, ausnahmsweise von einem formal noch hinreichend begründeten Erhöhungsverlangen auszugehen (vgl. BGH NZM 2008, 164).

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Die Begründung dient insoweit stets dem Ziel, den Anspruch des Vermieters, soweit er materiell begründet ist, möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 947; BGH NZM 2006, 101; BGH NZM 2008, 164).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB und nach § 558b Abs. 2 BGB ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH NJW 2020, 1947).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/20

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Eine Mietpreisspanne wird hier dem Mieter im Mietenspiegel nicht mitgeteilt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. Juli 2021 zum Az. VIII ZR 167/20).
  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache - hier eine Sammelheizung - bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH NZM 2010, 735).
  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10

    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Auf die Frage, ob die Klägerin auf einen veralteten Mietenspiegel die Mieterhöhung hätte stützen können, wovon der BGH in einer durchaus diskussionswürdigen Entscheidung ausgeht (vgl. BGH NZM 2011, 743) kommt es insoweit nicht an, da das Erhöhungsverlangen vom 30.10.2020 allein auf das Rasterfeld C 2 des Mietenspiegels des Jahres 2019 der Freien und Hansestadt Hamburg gestützt worden ist.
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Daher liegt etwa bei bewusster Falschangabe von Vergleichswohnungen, sei es, dass es die Wohnungen gar nicht gibt oder es in diesen nicht die behauptete Ausstattung oder den behaupteten Mietzins gibt, kein hinreichend begründetes Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB vor, da nach der Rechtsprechung nicht vergleichbare Wohnungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerfG NJW 1980, 1617; LG Berlin WuM 2002, 1061).
  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21
    Die Begründung dient insoweit stets dem Ziel, den Anspruch des Vermieters, soweit er materiell begründet ist, möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 947; BGH NZM 2006, 101; BGH NZM 2008, 164).
  • AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21

    Mieterhöhung bei fehlerhafter Bezugnahme, eigener Badezimmererneuerung und

    Allerdings wird die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel, jedenfalls wenn dies nicht vorsätzlich erfolgt (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 49 C 119/21 bei juris), nicht als Problem einer unzureichenden Bezugnahme auf das Begründungsmittel angesehen (vgl. BGH NZM 2008, 164).

    Entsprechendes gilt im Übrigen für das Rasterfeld A 4, das vorliegend nach Auffassung des Gerichtes einschlägig ist, da das mieterseitig erneuerte Badezimmer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735).

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Daher lässt ein inhaltlicher Fehler der Begründung die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens in formeller Hinsicht unberührt (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, juris Rn. 7), solange die Begründung noch ihren Zweck erfüllt, es dem Mieter zu ermöglichen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12 -, juris Rn. 10) und die fehlerhafte Begründung nicht vorsätzlich erfolgt (AG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 49 C 213/21 -, juris Rn. 13; AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris Rn. 22).
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